Schwerbehinderte Menschen beschäftigen - Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2017

31. März 2017
Agentur für Arbeit, 63739 Aschaffenburg
Im Rolli und voll leistungsfähig.
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Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Zur Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2016 erfüllt wurde, müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber am Bayerischen Untermain bis spätestens 31. März 2017 der Agentur für Arbeit Aschaffenburg ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Geht die Anzeige verspätet ein oder ist sie unvollständig oder falsch ausgefüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Harald Maidhof, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Aschaffenburg sagt: „Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Da stimmt es mich umso positiver, dass inzwischen immer mehr Arbeitgeber am Bayerischen Untermain erkennen, dass Menschen mit körperlichen Einschränkungen sind für ihren Betrieb wertvolle, leistungsfähige und loyale Mitarbeiter. Die Zahl der mit Schwerbehinderten besetzten Plätze hat binnen fünf Jahren von 876 auf 1011 zugenommen. Damit ist aber die Pflichtquote von 5 Prozent noch nicht erreicht. Derzeit liegt die Quote bei 3,5 Prozent. Ich wünsche mir, dass Arbeitgeber diese Männer und Frauen in noch höherem Maß beschäftigen. Wir bieten dazu ein breites Angebot von der Beratung bis hin zur finanziellen Unterstützung, sollten etwa technische Lösungen zum Ausgleich eines Handicaps notwendig sein. Was Qualifikation und Berufserfahrung angeht, stehen diese Menschen anderen in nichts nach. Schon deshalb kann ich nur empfehlen, Arbeitskräfte mit Schwerbehinderung ganz selbstverständlich im Betrieb einzusetzen und dafür bereitstehende Fördermittel zu nutzen.“

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, haben Anfang Januar 2017 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM erhalten.
Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber außerdem Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Weitere Hinweise können hier abgerufen werden. Zu Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/4 5555 00 an die Agentur für Arbeit wenden.

Im Rolli und voll leistungsfähig.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Autor:

Agentur für Arbeit Pressestelle aus Aschaffenburg

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