Baustyropor zählt künftig als gefährlicher Abfall

Wichtiger Hinweis für alle Bürgerinnen und Bürger:

Laut kommunaler Abfallwirtschaft des Landkreises Miltenberg ändert sich die Rechtslage für die Entsorgung von Baustyropor zum 30. September 2016. Dann zählt Baustyropor laut der europäischen POP-Verordnung als gefährlicher Abfall und muss als Sondermüll entsorgt werden.
Grund hierfür ist der Einsatz von Hexabromcyclododecan (HBCD) in Dämmmaterial aus Polystyrol, Styropor, EPS und XPS. Dieses Flammschutzmittel verzögert zum einen die Entzündung von Kunststoffen und die Ausbreitung von Flammen, zum anderen enthält es aber auch schwer abbaubare organische Verbindungen. Aus diesem Grund wurde HBCD im Jahr 2011 weltweit in die Liste besonders besorgniserregender Stoffe aufgenommen, Herstellung und Verwendung nach dem 21. August 2015 verboten.
Aufgrund einer Ausnahmeregelung dürfen in der EU aber weiter Dämmstoffe mit diesem Flammschutzmittel hergestellt und verwendet werden. Laut den gesetzlichen Vorgaben sind Baustyroporabfälle mit Flammschutzmittel aus dem Wirtschaftskreislauf herauszunehmen und zu beseitigen. Eine stoffliche Verwertung ist weder möglich noch zulässig.
Das Umweltbundesamt geht davon aus, dass von der intakten Dämmung mit Polystyrol keine Gefahren für Bewohner und Umwelt ausgehen. Styropor aus Verpackungen (Formteile) ist nicht mit Brandschutzmittel behandelt, muss daher getrennt erfasst werden und kann auch weiterhin über den gelben Wertstoffsack entsorgt werden.
Polystyrolabfälle, die bei Sanierung oder Abbruch anfallen – etwa bei Isolierungsarbeiten –, werden dagegen als gefährliche Abfälle eingestuft. Zwar gibt es inzwischen erste Hersteller von Dämmmaterial, die alternative Flammschutzmittel einsetzen, aber bei der Abfallentsorgung ist es laut der kommunalen Abfallwirtschaft unmöglich, jeden einzelnen Abfallrest zu überprüfen. Daher würden alle Dämmmaterial-Anlieferungen als gefährliche Abfälle eingestuft.

Falls Dammmaterialabfälle mit anderen Abfällen vermischt angeliefert werden, muss die gesamte Anlieferung als gefährlicher Abfall eingestuft werden. Dabei ist folgendes zu beachten:

1. Dämmmaterial, auch kleine Mengen, immer getrennt sammeln und anliefern.
2. Abfallerzeuger und Herkunftsstelle müssen bei Anlieferung zwingend angegeben werden.
3. Gefährliche Abfälle sind auch für private Haushalte nicht gebührenfrei, da ihre Entsorgung einen erheblichen Mehraufwand verursacht. Bis 200 Kilogramm wird eine Gebührenpauschale von zehn Euro fällig, darüber wird mit derzeit 125 Euro je Tonne abgerechnet.
4. Anlieferer erhalten vom Landkreis eine Gebührenrechnung, die auch als Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung dieser gefährlichen Abfälle dient.

Für Baustyroporabfälle aus anderen Herkunftsbereichen gilt im Landkreis (jeweils entsprechend der Nachweisverordnung):

1. Dämmmaterial ist auf jeden Fall getrennt zu erfassen und getrennt anzuliefern.
2. Für alle Anlieferungen gelten Nachweisverordnung und Anzeige- und Erlaubnisverordnung/Entsorgungsfachbetriebsverordnung.
3. Bei jedem Transport sind die erforderlichen Unterlagen mitzuführen und bei der Anlieferung vorzulegen.
4. Aufgrund der geringen Dichte ist eine Überschreitung der Mengengrenzen sowie bei Sammelentsorgungsnachweisen selten zu erwarten. Der Abfallerzeuger muss jedoch die gesetzlichen Mengengrenzen in eigener Verantwortung überwachen. Zu beachten ist, dass die Mengengrenze von zwei Tonnen im Jahr für alle im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfälle gilt.
5. Bei Monoanlieferungen an Baustyropor ist eine chemische Analyse des Abfalls nicht erforderlich.
6. Baustyropor zur Entsorgung beim Landkreis Miltenberg ist zwingend rechtzeitig vor der Anlieferung anzumelden, soweit kein Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis vorliegt.

Fragen zur Entsorgung beantworten die Abfallberater des Landkreises Miltenberg unter den Telefonnummern 09371/501-380, -384 oder -395, oder per E-Mail (abfallwirtschaft@lra-mil.de). Bitte geben Sie auch bei E-Mail-Anfragen immer Ihre Adresse an.

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