Die KWiN informiert: Keine illegalen Müllablagerungen auf Grüngutplätzen
Schlecht für die Umwelt und hohe Beseitigungskosten

Abfälle aus der Landwirtschaft wie z. B. Stroh und Stalleinstreu dürfen nicht auf Grüngutplätze.         Foto: KWiN
  • Abfälle aus der Landwirtschaft wie z. B. Stroh und Stalleinstreu dürfen nicht auf Grüngutplätze. Foto: KWiN
  • hochgeladen von Martin Hahn, AWN Buchen

mh. Leider zeigt sich in der Vergangenheit, dass vermehrt Abfälle illegal auf Grüngutplätzen abgelagert werden. Beispielsweise hatte Anfang Mai ein Gewerbetreibender einen Container mit losem Stroh und Strohballen illegal an einem Grüngutplatz entsorgt. Aufgrund des Hinweises eines aufmerksamen Bürgers konnte der Verursacher ermittelt werden – dies wird nun durch die KWiN zur Anzeige gebracht.

Für wen sind die Grüngutplätze im Landkreis und was darf drauf?

In diesem Zusammenhang weist die KWiN nochmals darauf hin, dass die Grüngutplätze nur für Bürger der Standortgemeinden vorgesehen sind. Gewerbetreibende dürfen an Grüngutplätzen nicht anliefern. Gebracht werden dürfen Baum-, Strauch- und Heckenschnitt (max. Durchmesser bis 15 cm, max. Länge 2 m) ohne Draht oder Kunststoffschnüre sowie Rasenschnitt, Gartenabfälle und Laub. Das Ablagern von Plastik- und Sammelsäcken sowie Müll jeglicher Art und Bauschutt sind streng verboten. Ebenso das Ablagern von Abfällen aus der Landwirtschaft (z. B. Stroh) sowie Stall- bzw. Tiereinstreu. Die Beseitigung, also der fachgerechte Abtransport und die Entsorgung von diesem Müll, ist sehr aufwändig und somit teuer. Die Kosten dafür müssen von der Allgemeinheit getragen werden! Wer eventuelle Hinweise (auch anonym) zu solchen Vorgängen hat, kann sich mit der AWN/KWiN in Buchen unter Tel. 06281/906-10 und -13 in Verbindung setzen.

Autor:

Martin Hahn, AWN Buchen aus Buchen

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