Polizeibericht vom 20.02.2021
Raum Miltenberg | Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss, Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz

Foto: abr68 - stock.adobe.com

Pressebericht der PI Miltenberg vom 20.02.2021:

Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss
Laudenbach -
Am 20.02.2021 gegen kurz nach 02:00 Uhr befuhr ein 43-jähriger Mann mit seinem Pkw die B469 von Richtung Aschaffenburg kommend in Richtung Miltenberg.
Auf Höhe der Abfahrt Laudenbach Nord kam der Pkw nach rechts von der Fahrbahn ab, überfuhr eine Verkehrsinsel und prallte anschließend in einem Blumenbeet gegen Sandsteine. Hierbei entstand Fremdschaden i.H.v. ca. 1000 EUR.
Bei der Verkehrsunfallaufnahme konnte durch die Beamten starker Alkoholgeruch bei dem Fahrer festgestellt werden. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von knapp über 1 Promille, weshalb sich der Fahrer anschließend einer Blutentnahme unterziehen musste. Der Führerschein des Mannes wurde sichergestellt, der nicht mehr fahrbereite Pkw abgeschleppt.

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz
Am Abend des 19.02.2021 wurden unter anderem vier Personen an der ARAL-Tankstelle in Miltenberg festgestellt, die zusammenstanden und sich unterhielten. Alle vier Personen kamen aus unterschiedlichen Hausständen und trugen bei ihrem Zusammensein keine Masken.

Eine ähnliche Situation wurde auf einem Parkplatz zwischen Miltenberg und Rüdenau festgestellt.
Hier hielten sich insgesamt sechs Heranwachsende auf, die aus unterschiedlichen Hausständen kommen.
Alle Personen erwarten nun Anzeigen wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zwar die nächtliche Ausgangssperre derzeit aufgehoben ist, jedoch trotzdem noch die sog. Allgemeine Ausgangsbeschränkung (§2 der 11.BayIfSMV), das Abstandsgebot, sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§1 der BayIfSMV), sowie die Kontaktbeschränkung (§4 BayIfSMV) gilt.
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei dem Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, sowie in privat genutzten Räumen ist nur Angehörigen desselben Hausstandes und einer weiteren Person, sowie zugehörigen Kindern bis drei Jahren erlaubt.

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