Corona
AKTUELLE CORONA-REGELN - Das gilt im Landkreis Miltenberg (Stand 26.04.2021)

Ausgangssperre: Die Ausgangssperre gilt von 22 bis 5 Uhr. Das Haus (umfasst auch das Grundstück) verlassen dürfen Menschen nur bei medizinischen Notfällen, wenn sie sich um hilfsbedürftige Menschen kümmern müssen, aus beruflichen oder anderen ähnlich gewichtigen Gründen und zur Versorgung von Tieren.

Schulen und Kitas: Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 bleiben die Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen. Ausgenommen sind nur die Abschlussklassen an Grund- und weiterführenden Schulen sowie Förderschulen. Die Regelung gilt auch hier solange, bis 5 Tage hintereinander der Inzidenzwert unter 100 gesunken ist.
Die Regelung, jeweils freitags anhand des Inzidenzwerts zu entscheiden, ob die Schulen und Kitas in der kommenden Woche geschlossen oder geöffnet sind, entfällt somit.
Die Ausnahme für die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte entfällt.

Maskenpflicht: FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin im ÖPNV, einschließlich Taxen, in Läden sowie in Synagogen, Moscheen oder Kirchen. Bei noch zulässigen körpernahen Dienstleistungen gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für das Personal.
Weiterhin gilt die Maskenpflicht auf ausgewählten öffentlichen Plätzen.

Sport: Die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.

Einzelhandel: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 150 entfällt Click & Meet mit Test. Im Landkreis Miltenberg ist deshalb ab morgen, dem 27.04.2021, nur noch Click & Collect erlaubt.

Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.

Gastronomie: Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist untersagt, Lieferung ist aber möglich.

Wochenmarkt: Öffnen dürfen Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden.
Freizeit und Kultur: Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten sind geschlossen.

Erwachsenenbildung/außerschulische Bildung: Präsenzangebote sind untersagt.

Musikschule: Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.

Kontaktbeschränkungen: 1 Haushalt + max. 1 Person aus einem weiteren Haushalt (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt).

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