Corona
Landkreis Miltenberg setzt verschärfte Regelungen aufgrund RKI-Werte um, Ausgangssperre tritt in Kraft ab Mittwoch, 21.4.2021, 0 Uhr

Der Landkreis Miltenberg hat in den letzten drei Tagen den Inzidenz-Wert von 100 überschritten. Das Robert-Koch-Institut veröffentlichte für den 17.,18. Und 19. April 2021 nachstehende (gerundete) Werte: 113, 109 und 127. Damit treten ab Mittwoch, den 21. April 2021, ab 0 Uhr folgenden Regelungen in Kraft:
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre nach § 26 der 12. BayIfSMV. Es ist bis auf Widerruf der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung von 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt. Dies betrifft auch religiöse Feierlichkeiten wie Ramadan oder das christliche Abendgebet. Als begründete Ausnahmen gelten medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen, Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. Eine Ausnahme für die Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Zusammenkünften gilt nicht.

Bezüglich Kontaktbeschränkungen ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person. Des Weiteren ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV).

Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist grundsätzlich nur den in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV genannten Betrieben entsprechend den Vorgaben aus Satz 4 ff gestattet. Dies sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
Die sonstigen darüber hinaus zulässigerweise geöffneten Betriebe sind in ihrem Geschäftsbetrieb neben den bisher schon geltenden Vorschriften nach Satz 7 Nr. 2 nunmehr zusätzlich jenen aus Nr. 3 unterworfen. Das bedeutet, dass Kunden nur in die Geschäftsräume eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.

Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt.
Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.
Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben.

Im Bereich Sport ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV der kontaktfreie Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung aus § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport untersagt.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist jedoch weiter unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
Im Übrigen ist der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten nur unter freiem Himmel und nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung aus § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV. Von diesen Einschränkungen nicht betroffen sind die vorerwähnten Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader und die Schulen aus § 18 der 12. BayIfSMV.

Bezüglich Beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung, außerschulische Bildung, Musikschulen gilt gemäß § 20 Abs. 1, 2, 4 der 12. BayIfSMV, dass Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote, Instrumental- und Gesangsunterricht nicht als Präsenzveranstaltungen stattfinden dürfen.

Gemäß § 20 Abs. 3 sind unter den dort genannten Schutzmaßregeln weiter zulässig Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Betreffend Kulturstätten gilt gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV, dass Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten geschlossen sind.

Die Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind, gelten für den Landkreis Miltenberg ab dem 21. April 2021 und so lange fort, bis eine erneute Bekanntmachung des Landratsamtes Miltenberg gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV erfolgt.

Die übrigen Bestimmungen der 12. BayIfSMV und der Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Miltenberg bleiben von dieser amtlichen Bekanntmachung unberührt.

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