„Artenschutzgutachten Fledermäuse“ fehlte
Erneute Auslegung der Antragsunterlagen für den Windpark „Waidachswald“
- Die erneute Auslegung beziehungsweise Zugänglichmachung der Antragsunterlagen erfolgt von Mittwoch, den 12. August, bis einschließlich Freitag, den 11. September, auf der Internetseite des Landratsamts unter der Rubrik Kreisrecht / Bekanntmachungen im Ordner „Windpark Waidachswald“.
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Adelsheim/Schefflenz/Roigheim. Die Vattenfall Wind Waidachswald GmbH aus Hamburg plant die Errichtung und den Betrieb des Windparks „Waidachswald“ mit insgesamt 16 Windenergieanlagen in Adelsheim (Gemarkung Sennfeld), Schefflenz (Gemarkungen Mittel- und Unterschefflenz) und Roigheim (Gemarkung Roigheim).
Am 14. Juli wurde das Genehmigungsverfahren eingeleitet und auf der Internetseite des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis sowie auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer öffentlich bekannt gemacht. Während der laufenden Auslegung beziehungsweise Zugänglichmachung wurde festgestellt, dass der „Ergebnisbericht zur fledermauskundlichen Untersuchung 2023“ zum „Artenschutzgutachten Fledermäuse“ den Antragsunterlagen nicht beigefügt war. Daher wurde das Vorhaben am 10. August erneut öffentlich bekannt und die Antragsunterlagen einschließlich des genannten Ergebnisberichts öffentlich zugänglich gemacht.
Die erneute Auslegung beziehungsweise Zugänglichmachung der Antragsunterlagen erfolgt von Mittwoch, den 12. August, bis einschließlich Freitag, den 11. September, auf der Internetseite des Landratsamts unter der Rubrik Kreisrecht / Bekanntmachungen im Ordner „Windpark Waidachswald“. Die Standortgemeinden Adelsheim, Schefflenz und Roigheim sowie die Gemeinden Billigheim und Seckach stellen in diesem Zeitraum Informationen zum Antrag sowie einen Link zu der Internetseite des Landratsamts auf ihrer jeweiligen Internetseite zur Verfügung. Außerdem ist der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen auf dem Internetportal der Bundesländer abrufbar.
Einwendungen können schriftlich oder elektronisch bis einschließlich 12. Oktober bei der Genehmigungsbehörde vorgebracht werden. Einwendungen, die bereits aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. Juli innerhalb der dort genannten Fristen erhoben wurden, behalten in vollem Umfang ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut erhoben werden. Sie können innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist ergänzt oder erweitert werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die nachgereichte Unterlage.
Weitere Informationen zu dem Verfahren sind der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Landratsamts oder dem zentralen Internetportal der Bundesländer zu entnehmen.
Autor:Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis aus Neckar-Odenwald-Kreis |
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