Das Landratsamt Miltenberg weist darauf hin, dass in die Bayerische Bauordnung der
neue Artikel 44a aufgenommen wurde, der die Pflicht für die Errichtung von
Photovoltaikanlagen (PV) auf staatlichen Gebäuden sowie auf privaten Gebäuden, die
nicht dem Wohnen dienen, vorsieht. Für den Vollzug im Landkreis Miltenberg ist die
Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Miltenberg zuständig.
Wörtlich heißt es im neuen Artikel 44a, dass „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie in angemessener Auslegung zu errichten und zu betreiben
sind.“ Das Gesetz geht von einer „angemessenen Auslegung“ aus, wenn mindestens ein
Drittel der geeigneten Dachfläche belegt werden kann. Nicht geeignet können
Dachflächen etwa sein, wenn sie mangels ausreichender Sonneneinstrahlung objektiv
nicht für die Ausstattung mit PV-Anlagen geeignet sind – etwa wenn sie durch hohe
Nachbargebäude, Bäume oder Hänge derart verschattet sind, dass die Stromerzeugung
durch eine PV-Anlage nicht möglich ist. Dabei sind bei geneigten Dächern die Module
dachparallel zu errichten oder aber in die Dachfläche zu integrieren. Von der PV-Pflicht
ausgenommen sind unter anderem Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50
Quadratmetern sowie nicht als Wohngebäude dienende Gebäude wie Garagen, Carports,
Schuppen, Gewächshäuser und Zelte.
Für die Umsetzung der Vorschrift gibt es eine zeitliche Staffelung: Die Regelungen gelten
für die staatlichen Gebäude ab sofort. Bei privaten Gebäuden, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung dienen, gelten sie, wenn der Bauantrag nach dem
1. März 2023 beim Landratsamt Miltenberg eingeht. Für sonstige private
Nichtwohngebäude sind die neuen Vorschriften erst vom 1. Juli 2023 an zu beachten.
Zu beachten ist, dass die PV-Anlagen nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei
Umbauten und Sanierungsarbeiten berücksichtigt werden müssen. Sofern nach dem 1.
Januar 2025 bereits nur die Dachhaut vollständig erneuert wird, gelten die Pflichten auch
dort. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch Dächer von Bestandsgebäuden
nachträglich mit PV-Anlagen ausgestattet werden.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen: So entfällt die PV-Pflicht dann, wenn sie mit anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften – etwa einer Ortsgestaltungssatzung –, kollidiert, bei
technischer Unmöglichkeit oder dann, wenn sie zu einer unbilligen Härte führt. Dazu
braucht es allerdings eine glaubhafte Begründung des Eigentümers.
Für die Eigentümer und künftige Bauherren von privaten Wohngebäuden stellt die neue
gesetzliche Regelung nur eine Empfehlung und keine Verpflichtung dar.
Weitere Informationen im Internet unter:
www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_baybovollzugshinweise_2023-44a.pdf
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