Corona
Inzidenzlage im Landkreis Miltenberg lässt weitere Erleichterungen zu

Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt in Ladengeschäften bei der Abholung von Waren. Weiter ist die Öffnung von Geschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (Click & Meet). | Foto: Fotolia
  • Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt in Ladengeschäften bei der Abholung von Waren. Weiter ist die Öffnung von Geschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (Click & Meet).
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Nachdem das Robert-Koch-Institut für den Landkreis Miltenberg in den letzten fünf aufeinander folgenden Tagen eine Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 veröffentlicht hat, treten von Mittwoch, 26. Mai, 0 Uhr an nachfolgende Regelungen in Kraft:
Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr entfällt.
Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben außer Betracht.

Sport: Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der oben genannten Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Handel und Dienstleistung: Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt in Ladengeschäften bei der Abholung von Waren. Weiter ist die Öffnung von Geschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (Click & Meet). Die Kontaktdaten der Kunden sind weiter zu erheben, zudem müssen im Laden im Schutz- und Hygienekonzept Maßnahmen getroffen sein, die eine Ansammlung von Kunden vermeiden (etwa gestaffelte Zeitfenster). Besucher*innen von Anbietern körpernaher Dienstleistungen (Friseure, Fußpflege) brauchen kein negatives Testergebnis mehr vorlegen. Die Ausübung und Inanspruchnahme aller Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig unter der Voraussetzung, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske trägt. Der Zutritt zum Geschäft ist nur nach Terminreservierung möglich. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, falls die Art der Leistung dies nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden weiterhin zu erheben.

Gastronomie: Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist auch zwischen 22 Uhr und 5 Uhr möglich. Die erworbenen Speisen und Getränke dürfen aber auch weiterhin nicht am Ort des Erwerbs oder in der näheren Umgebung verspeist werden.

Schulen: Präsenzunterricht an Schulen findet statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, andernfalls erfolgt Wechselunterricht.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige: Einrichtungen können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Außerschulische Bildung: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltung vorzulegen. Gleiches gilt für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote.

Musikschulen: Instrumental- und Gesangsunterricht darf wieder als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Das Lehrpersonal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen; für Schüler*innen gilt FFP2-Maskenpflicht. Diese Pflichten entfallen nur, falls das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltung vorzulegen.

Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nach vorheriger Terminbuchung öffnen, wenn die zulässige Besucherzahl eingehalten wird. Diese bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt werden muss. Die Betreiber müssen FFP2-Masken tragen, auch hier müssen ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und die Kontaktdaten erhoben werden.
Für vollständig Geimpfte und von Corona Genese gelten gegen Vorlage eines Nachweises Erleichterungen bei der Testpflicht und Kontaktbeschränkungen. So bleiben sie etwa bei Zusammenkünften, an denen auch genesene und vollständig geimpfte Personen teilnehmen, bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.

Die jeweils aktuelle Version der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist unter www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12/true abrufbar. Die oben genannten Regelungen gelten so lange, bis eine erneute amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Miltenberg erlassen wird. Sollte die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegen, werden die Regelungen wieder verschärft. Sollte die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 50 liegen, treten weitere Erleichterungen in Kraft. Entsprechende Änderungen gibt das Landratsamt Miltenberg öffentlich bekannt.
Die weiteren Öffnungsschritte aus § 27 der 12. BayIfSMV können verfügt werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten, die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig ist und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hierzu sein Einvernehmen erteilt. Diese weiteren Öffnungsschritte werden im Laufe dieser Woche verkündet, sobald das Einvernehmen des obigen Ministeriums vorliegt.

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