Tipps zum Thema: Umtausch von Präsenten
Weihnachtsgeschenke vom Gabentisch umtauschen

Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn beim Kauf besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche wegen eines Mangels beim Händler geltend zu machen. 
 | Foto: Photo by freestocks.org on Pexels.com / TRD Recht und Billig
  • Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn beim Kauf besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche wegen eines Mangels beim Händler geltend zu machen.
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(TRD/WID) Nicht immer entpuppen sich Weihnachtsgeschenkte als Volltreffer. Und dann ist der Ärger oftmals groß. Denn was ausgepackt auf dem Gabentisch liegt, kann nicht immer umgetauscht werden, betonen die Experten der Verbraucherzentrale NRW und geben Tipps rund um Reklamation und Umtausch.

Umtausch: Trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß, weil sie nicht gefällt.

Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an der Ski-Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn beim Kauf besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche wegen eines Mangels beim Händler geltend zu machen.

Rechte des Händlers: Bevor der Kunde den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder optimalen Ersatz zu liefern.

Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.

Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Kauf im Internet: Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen und die Ware zurückschicken kann man auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, darauf zu achten, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.

Homepage TRD Pressedienst

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