Polizeibericht
Aschaffenburg/Leider | Nach Einbruch in Eissporthalle - Täter im angrenzenden Main festgenommen

Foto: abr68 - stock.adobe.com

Gemeinsame Presseerklärung des PP Unterfranken und der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 11.11.2024

HINWEIS: Das beschleunigte Verfahren wird am Dienstag, 12.11.2024, 11 Uhr, am Amtsgericht Aschaffenburg durchgeführt und ist öffentlich

Nach der Mitteilung über einen Einbruch in die Eissporthalle versuchten die beiden Tatverdächtigen durch den Main zu flüchten. Mit Unterstützung der Feuerwehr konnten die Männer festgenommen werden. Die Tatbeute wurde sichergestellt.

Gegen Mitternacht ging bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums Unterfranken die Mitteilung über einen aktuellen Einbruch im Kassenbereich der Eissporthalle. In der Folge begaben sich eine Vielzahl von Einsatzkräften der Aschaffenburger Polizei und umliegender Dienststellen vor Ort und umstellten das Gebäude. Die beiden Tatverdächtigen gelangten offenbar jedoch kurz zuvor aus dem Gebäude und flüchteten in Richtung Main.

Trotz der Außentemperaturen von fünf Grad entschlossen sich die beiden Männer ihre Flucht schwimmend durch den Main fortzusetzen. Während ein 36-Jähriger in Ufernähe schwamm und ans Ufer dirigiert werden konnte, schwamm der zweite 42-jährige Täter in der Flussmitte. Er konnte erst nach rund 25 Minuten und mit Unterstützung der Feuerwehr aus dem Wasser gerettet und ebenfalls vorläufig festgenommen werden. Die Tatbeute, mehrere hundert Euro Bargeld, wurden sichergestellt.

Der 42-Jährige wurde auf Grund der langen Verweildauer im Wasser zunächst zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus und im Anschluss, zusammen mit dem zweiten Täter, in die Haftzelle der Aschaffenburger Polizei gebracht.

In Absprache mit der Staatsanwaltschaft werden die beiden Männer am Dienstag im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens am Amtsgericht Aschaffenburg vorgeführt. Über ein entsprechendes Ergebnis wird nachberichtet.

Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren"
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

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