Wirtschaft, Recht und Soziales
Home-Office-Überwachung durch den Chef, geht das?

Wird der Angestellte aber beispielsweise im Kino gesehen, während er eigentlich am heimischen Schreibtisch fleißig sein sollte, sieht die Sache anders aus. Hier könnte der Chef überprüfen oder überprüfen lassen, ob der Mitarbeiter regelmäßig während der vereinbarten Arbeitszeit das Haus verlässt. | Foto: Photo by cottonbro on pexels.com
  • Wird der Angestellte aber beispielsweise im Kino gesehen, während er eigentlich am heimischen Schreibtisch fleißig sein sollte, sieht die Sache anders aus. Hier könnte der Chef überprüfen oder überprüfen lassen, ob der Mitarbeiter regelmäßig während der vereinbarten Arbeitszeit das Haus verlässt.
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  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/WID) Eine Arbeitsweise setzt sich durch: Noch nie waren so viele Mitarbeiter im Home-Office tätig wie seit Beginn der Corona-Pandemie. Doch die moderne Heimarbeit wirft auch viele Fragen auf. Etwa die, inwieweit der Chef seine Mitarbeiter kontrollieren darf. Rechtsschutz-Experten wissen, was erlaubt ist.

Die Überwachungsmöglichkeiten im digitalen Zeitalter sind vielfältig

Per Videokamera, Smartphone-Ortung oder GPS-Sender am Dienstfahrzeug des Mitarbeiters könnte sich der Vorgesetzte ein Bild von dessen Arbeitsmoral machen. Der Angestellte ist aber durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte im Home-Office geschützt. „Ohne einen auf konkreten Tatsachen gegründeten Verdacht darf ein Arbeitnehmer daher seine Mitarbeiter nicht zu Hause überwachen“, so die Experten.

Wird der Angestellte aber beispielsweise im Kino gesehen, während er eigentlich am heimischen Schreibtisch fleißig sein sollte, sieht die Sache anders aus. Hier könnte der Chef überprüfen oder überprüfen lassen, ob der Mitarbeiter regelmäßig während der vereinbarten Arbeitszeit das Haus verlässt.

Klar ist auch: Unangemeldet darf nicht mal ein Gerichtsvollzieher in die Wohnung. Und der Chef schon gar nicht. Auch wenn sein Hausbesuch durch eine Klausel im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, ist sie im Zweifelsfall nichtig. Hier greift der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 des Grundgesetzes festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können – selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden wäre – den Chef an der Wohnungstür abweisen.


Das Pendeln zum Arbeitsplatz entfällt

Die Corona-Krise hat die Arbeitswelt verändert. Denn immer mehr Menschen zieht es an den heimischen Schreibtisch. Und das kommt an. Offenbar so gut, dass viele Arbeitnehmer (Ausnahme junge Mütter mit kleinen Kindern) gar nicht mehr ins Büro zurück wollen. Denn den Wechsel ins Homeoffice bewerten viele laut einer aktuellen Studie der Krankenkasse DAK als positive Erfahrung.

Demnach bedeutet das Homeoffice für viele deutlich weniger Stress: Fühlten sich vor der Corona-Pandemie 21 Prozent der Beschäftigten regelmäßig gestresst, waren es während der Corona-Krise nur 15 Prozent. Der Anteil der Erwerbstätigen, die nie oder nur gelegentlich gestresst waren, stieg von 48 auf 57 Prozent.

56 Prozent der Befragten, die mittlerweile regelmäßig zu Hause arbeiten, sagen außerdem, sie seien dort produktiver als im Büro. Zwei Drittel erklärten, sie könnten Beruf und Familie besser miteinander vereinbaren. Und ähnlich viele freuen sich über den Zeitgewinn, seit das Pendeln zum Arbeitsplatz weggefallen ist.

Viele Betroffene wollen das Homeoffice nicht mehr missen: 76,9 Prozent der Beschäftigten, die seit der Corona-Krise regelmäßig in der eigenen Wohnungen arbeiten, möchten diese Arbeitsform auch in Zukunft – zumindest teilweise – beibehalten.


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