Pflicht zur Verkehrssicherung

Es kommt immer wieder vor, dass auf die Straße stürzende Bäume oder Äste, die in das Lichtraumprofil der Straße ragen, zu einer ernsten Gefahr für die Verkehrsteilnehmende wie Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrende werden.
Das Staatliche Bauamt weist darauf hin, dass die Benutzerinnen und Benutzer von öffentlichen Straßen nicht nur vor den Gefahren zu schützen sind, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benutzung drohen, sondern auch vor solchen Gefahren, die von Anliegergrundstücken ausgehen und auf die Straße übergreifen können.

Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Eigentümer oder Besitzer eines von ihm benutzten, an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstückes verpflichtet, auf den Straßenverkehr gebührend Rücksicht zu nehmen und schädliche Einwirkungen, die von diesem Grundstück ausgehen und den öffentlichen Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden.

Aus diesem Grunde sind die Bäume, die entlang von Straßen stehen, von dem jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer stets auf ihren Zustand hin zu prüfen. Soweit es sich um schadhafte Bäume handelt, sind verkehrsgefährdende Kronenteile zu entfernen oder falls nötig, die Bäume zu fällen.
Die für den Verkehr erforderliche freie lichte Höhe an Straßen beträgt – senkrecht gemessen – 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,50 m. Der Mindestabstand nach den Seiten – vom Fahrbahnrand ausgemessen – soll bei Bäumen deren Durchmesser größer als 8 cm ist ebenfalls 4,50 m betragen. Bei Ästen ist ein seitlicher Mindestabstand – gemessen vom Fahrbahnrand – von 1,50 m freizuhalten.

Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg bittet alle Grundstückeigentümer, von deren Grundstücke die o. g. Gefahren ausgehen können, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, um so straf- und haftungsrechtlichen Folgen vorzubeugen.

In diesem Zusammenhang möchte das Landratsamt Miltenberg ergänzend darauf hinweisen, dass es nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen und Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, sind jedoch auch in diesem Zeitraum zulässig. Sollten geschützte Lebensstätten (bspw. Bruthöhlen, Nester) von den Maßnahmen betroffen sein, ist grundsätzlich eine vorherige Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

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